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(1) Der Verein führt den Namen HARZVERBAND e.V. Er ist im Register des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Quedlinburg.
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige „Zwecke im Sinne des Abschnitts“
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung:
- der Kultur
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- der Erholungswege- und Naturerlebnisinfrastruktur
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- der Umweltbildung
(3) Der Satzungszweck wird im Verbandsgebiet verwirklicht insbesondere durch:
- die regionale Kulturförderung und Vergabe des Kulturpreises Harz
- die Bereitstellung von Informationen über Denkmäler
- die Sicherung der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit von Denkmälern
- die Koordination von Maßnahmen zum Erhalt von Denkmälern
- die Erstellung und Umsetzung der Entwicklungspläne der Naturparke
- die Vergabe des Harzer Naturparkpreises
- das Management und die Durchführung von Maßnahmen zur Anlage und Pflege der Wege mit Erholungsfunktion und deren Ausstattung
- die Koordination und Umsetzung von Maßnahmen zum Zwecke des Naturerlebens und der Erholung
- die Trägerschaft vom „Geopark Harz . Braunschweiger Land . Ostfalen“ und die Qualitätssicherung entsprechend der „Guidelines for UNESCO Global Geoparks“
- die Koordination von Maßnahmen zum Schutz des geologischen Erbes, durch die Sicherung der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit von Geotopen im Verbandsgebiet und dem Erhalt von Geotopen
- Kooperationen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
- Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen
- Vorhalten von Angeboten und Materialien zur Bildung für nachhaltige Entwicklung
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unterhält der Verband eine Geschäftsstelle, koordiniert gleichgerichtete Aktivitäten im Verbandsgebiet, kooperiert mit Akteuren zur Umsetzung oben genannter Zielstellungen, stellt Informationsmaterialien zur Verfügung und akquiriert Förder- sowie Drittmittel.
(1) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband finanziert sich durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Umlagen
- Spenden
- Zuwendungen und Fördermittel (öffentliche Zuschüsse)
- Vermögenserträge
- Einnahmen aus Zweck- oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- Dienstleistungen
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Fördermitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Landkreise aus den Ländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sein, die ganz oder teilweise in der Region Harz liegen. Weiterhin können ordentliche Mitglieder des Verbandes juristische Personen mit landkreisübergreifender Bedeutung sein, die ihren Sitz im Gebiet der Mitgliedslandkreise haben und deren Ziel die regionale oder touristische oder naturräumliche Entwicklung des Harzes ist.
(3) Als fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Verbandes ideell oder wirtschaftlich unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Tod, die Einleitung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds, den Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder durch den Ausschluss.
(6) Ein Ausschluss eines Mitgliedes/Fördermitgliedes ist zulässig, wenn ein Mitglied/ein Fördermitglied
a) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages/Förderbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist oder
b) grob gegen die Interessen oder Ziele des Verbandes verstoßen hat, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Verbandsorgane.
(1) Ordentliche Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht. Den ordentlichen Mit-gliedern steht das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu, einschließlich des Rechts Anträge zu stellen.
(2) Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen, ein Stimm- oder Wahlrecht besitzen sie nicht.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den in der Satzung festgelegten Verbandszweck zu fördern, den Verband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu unterstützen, die Satzung und deren Nebenordnungen, die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung einzuhalten und von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Mittel dem Verband termingerecht zur Verfügung stellen.
Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung erhoben. Fördermitglieder zahlen mindestens einen in der Beitragsordnung festzusetzenden Förderbeitrag.
Die Regelungen zur Fälligkeit ergeben sich aus der Beitragsordnung.
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Die Verbandsämter sind Ehrenämter.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern und aus dem Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch jeweils einen entsandten Delegierten vertreten. Ein Vorstandsmitglied kann sich vertreten lassen durch einen ständigen Vertreter. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung je angefangene 7.500 € Jahresbeitrag eine Stimme. Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme je Vorstandsmitglied stimmberechtigt.
(3) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem seiner beiden Stellvertreter in Textform unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Den Ablauf regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(6) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Verbandes bindend. Der Beschluss über Änderungen des Verbandszweckes, der Satzung, die Erhebung von Umlagen und die Auflösung des Verbandes bedarf einer drei Viertel Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandsvorsitzenden und zweier Vertreter
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Berichts über die Rechnungsprüfung sowie Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan - Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und eine Beitragsordnung
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages/einen Ausschluss
- Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Verbandszweckes
(1) Der Vorstand besteht aus den Landräten der Landkreise, die Mitglied im Verband sind sowie jeweils dem berechtigten Vertreter der weiteren ordentlichen Mitglieder des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Landräte den Vorsitzenden des Vorstandes sowie zwei Stellvertreter. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren.
(3) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden beziehungsweise bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter geleitet.
(4) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jedes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei der Abstimmung sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
(6) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus, ihm obliegt ferner die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte.
(7) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse einsetzen und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er beschließt über die Einstellung/Entlassung eines Geschäftsführers.
(8) Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit des Verbandes im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(9) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn ein Mitglied nicht mehr dem Verband angehört, ein Vorstandsmitglied aus dem Amt ausscheidet oder dieses aus sonstigen Gründen niederlegt oder die Vertretungsberechtigung für ein Mitglied endet.
(10) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes unterhält dieser eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet.
(2) Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und unterliegt der Kontrolle durch den Vorstandsvorsitzenden.
(3) Die Arbeitsweise der Geschäftsstelle einschließlich der Vertretung des Geschäftsführers regelt sich nach der Geschäftsstellenordnung. Diese wir durch den Vorstand beschlossen.
(1) Ausschüsse können durch den Vorstand als ständige oder zeitweise Ausschüsse eingerichtet werden.
(2) Der Vorsitzende eines Ausschusses sorgt für die Erledigung der Sacharbeit im Ausschuss und für die unverzügliche Unterrichtung des Vorstandes. Die Entscheidung über die Öffentlichkeitsarbeit eines Ausschusses obliegt der Geschäftsführung.
(3) Ausschussmitglieder werden vom Vorstand berufen oder abberufen. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch außerhalb des Verbandes stehende Fachleute für die Ausschussarbeit berufen oder im Einzelfall heranziehen.
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch ein Rechnungsprüfungsamt der Mitgliedslandkreise.
(1) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren oder gem. § 9 Abs. 4 der Satzung in einer Mitgliederversammlung mit elektronischer Kommunikation einholen.
(2) Das Beschlussverfahren im Rahmen einer elektronischen Kommunikation oder einer gemischt stattfindenden Kommunikation regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(3) Das Beschlussverfahren ohne Mitgliederversammlung in Präsenz (Umlaufverfahren) ist gültig, wenn alle Mitglieder im Sinne des § 5 dieser Satzung in Textform angeschrieben wurden und bis zu dem vom Verband gesetzten Termin mindestens 75 % aller Mitglieder des Verbandes ihre Stimmen in Schriftform abgegeben haben. Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen zählen als ungültige Stimmen. Für die Beteiligung an der Abstimmung sind neben dem Postweg auch per E-Mail oder Fax übermittelte Dokumente in Schriftform zulässig.
(4) Diese Regelung gilt für alle Beschlüsse, für die nach der Satzung eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist. Bei höheren Quoten ist das Umlaufbeschlussverfahren nicht anzuwenden.
(5) Für Beschlussfassungen ohne Sitzung in Präsenz (Umlaufverfahren) des Vorstandes und Vorstandssitzungen im Wege elektronischer Kommunikation sind vorgenannte Regelungen analog anzuwenden.
(6) Der Ablauf des Beschlussverfahrens und die Ergebnisse sind zu protokollieren und dem beschließenden Organ bekannt zu geben.
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Verbandsmitgliedern und deren Vertretern verarbeitet.
Über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat jedes Mitglied und jeder Funktionsträger das Recht auf:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Den Organen des Verbandes, seinen Mitarbeitern oder Dritten, für den Verband Tätiger, ist es untersagt personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstig zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der vorgenannten Organmitglieder, Angestellten und Dritter aus dem Verband hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die Mitgliedslandkreise als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die so erhaltenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Natur- und Denkmalschutzes im Verbandsgebiet zu verwenden haben.
Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Verbandes.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Die Neufassung der Satzung wurde am 29.10.2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 23.01.2018 außer Kraft.
Die Neufassung der Satzung wurde am 29.10.2024 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fassung vom 23.01.2018 außer Kraft.